Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen

Die Freiplatzaktion beteiligte sich am Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Familiennachzugsbestimmungen für vorläufig aufgenommene Personen. Bislang galt eine dreijährige Wartefrist nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme, bevor ein Gesuch um Nachzug der engsten Familienmitglieder überhaupt gestellt werden durfte. Diese Frist soll neu – im Zuge des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) M.A. gg. Dänemark (Nr. 6697/18) – auf zwei Jahre verkürzt werden. An den übrigen, strengen Nachzugsvoraussetzungen, darunter Sozialhilfeunabhängigkeit und die Einhaltung der Nachzugsfristen (5 Jahre bzw. 1 Jahr für Kinder über 12 Jahre) soll weiterhin festgehalten werden.

Grundsätzlich lehnt die Freiplatzaktion jegliche Beschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ab. Mindestens aber müssen die Voraussetzungen für den Familiennachzug jenen für Personen mit Asyl bzw. einer Aufenthaltsbewilligung angeglichen werden. Dies beinhaltet die Streichung der Wartefrist unter gleichzeitiger flexiblerer Handhabung der Nachzugsfristen.

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