Aussichtslos? Mitnichten!
Ein minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan wird vorläufig aufgenommen, erhält aber kein Asyl. Die amtlich mandatierte Rechtsberatungsstelle schätzt einen Weiterzug als chancenlos ein und legt das Mandat nieder.
Mit Hilfe seiner Beiständin meldet sich der Klient über die Homepage des Piketts Asyl an und wird zu einem Termin eingeladen. Die Koordinationsstelle studiert im Vorfeld die Akten und entnimmt den Befragungsprotokollen, dass ein naher Familienangehöriger vor der Machtübernahme der Taliban gezielt von diesen verfolgt wurde. Das ist ein wichtiger Hinweis auf die Möglichkeit einer Reflexverfolgung: Es muss ein erhebliches Risiko angenommen werden, dass er Opfer von Verfolgungshandlungen durch die Taliban werden könnte. Dies wäre Grund für die Erteilung des Asylstatus‘. Zudem hat er Afghanistan noch vor dem Regimewechsel verlassen, was darauf schliessen lässt, dass sich seine individuelle Bedrohungssituation erheblich verschlechtert hat.
Da die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Erstkontakts bereits fast abgelaufen ist, bleibt wenig Zeit, um zu reagieren. Pikett Asyl erhebt im Namen des Klienten eine Notbeschwerde, und innerhalb eines Tages findet sich eine Rechtsanwältin, die den Fall pro bono übernimmt. Sie führt eine erneute Konsultation mit dem Klienten durch und reicht die juristische Begründung innert Wochenfrist nach. Der Fall wird in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als nicht aussichtslos eingestuft: Die unentgeltliche Verbeiständung wird gewährt. Das Verfahren ist derzeit noch hängig.