Keine Anhörung ohne Rechtsvertretung!
Das EJPD will die Covid-Verordnung über Massnahmen im Asylbereich bis Ende 2021 verlängern, die Freiplatzaktion Zürich begrüsst grundsätzlich diesen Entscheid, schlägt aber vor, alle Rekursfristen zu verlängern. Asylanhörungen in Abwesenheit der Rechtsvertretung erachtet sie zudem als verfassungswidrig.
Das hohe Tempo im neuen Asylverfahren und die Tatsache, dass keine Hilfswerksvertretungen mehr an der Anhörung teilnehmen, führt dazu, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung an der Anhörung für den Rechtsschutz und die korrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs unabdingbar ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt wird und die Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person verletzt werden. Die Gefahr der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der damit verbundenen ungenügenden Sachverhaltsfeststellung besteht im Besonderen bei vulnerablen Personen, die in der Asylanhörung häufig mit äusserst belastenden und nicht selten retraumatisierenden Themen konfrontiert werden müssen (Opfer von Folter, Menschenhandel, sexueller Gewalt etc.). Der Nachteil der für asylsuchende Personen daraus entsteht, dass sie ohne Rechtsvertretung und ohne Hilfswerksvertretung die Anhörung bestreiten müssen, kann daher nicht durch eine verlängerte Beschwerdefrist alleine geheilt werden.
Die Freiplatzaktion Zürich fordert zudem, keine Anhörungen mehr durchzuführen, in denen sich die Rechtsvertretung bzw. Hilfswerksvertretung und die dolmetschende Person in einem anderen Raum aufhalten als die asylsuchende und die befragende Person. Die Asylanhörungen sind in grösseren Räumen unter Einhaltung der Abstandsregeln durchzuführen. Zumindest sei aber die Telefonschaltung durch eine gegenseitige Videoschaltung zu ergänzen, damit die nonverbale Kommunikation für alle anwesenden Personen wahrnehmbar und Nähe zwischen Rechtsvertretung und Asylsuchender Person herstellbar ist.
Die Freiplatzaktion Zürich begrüsst die Verlängerung der Beschwerdefrist, verweist aber mit Nachdruck darauf, dass eine Beschwerdefrist von 7 Tagen auch in Zeiten ohne Pandemie das Recht auf Beschwerde der Asylsuchenden massiv einschränkt, insbesondere vor dem Hintergrund der teilweise sehr peripheren Lage der Bundesasylzentren. Asylsuchende haben unter diesen Umständen meist keine Möglichkeit, eine externen Rechtsvertretung zu finden, weil sie oft nicht in die nächstgelegene Stadt reisen können und ihnen noch dazu die Kontakte und Sprachkenntnisse oft fehlen. Es kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Qualität von Beschwerden bei solch kurzen Beschwerdefristen zwingend leidet.
Aus Sicht der Freiplatzaktion Zürich verletzen Beschwerdefristen unter 30 Tagen das Recht auf ein faires Verfahren, die Rechtsweggarantie und das rechtliche Gehör. Wir fordern deshalb eine generelle Verlängerung der Beschwerdefrist bei allen Arten von Asylentscheiden auf 30 Tage.
Die Medienmitteilung und den Erläuterungsbericht des EJPD zur Verlängerung der Covid-Massnahmen im Asylbereich können hier gelesen, unsere Vernehmlassungsantwort hier.